Motorsportclub
Ebersdorf e.V.                   

 

Satzung

§ 1    (Name, Sitz, Geschäftsjahr)

Der am 19. Dezember 1969 in Ebersdorf gegründete Club führt den Namen "Motor-Sport-Club Ebersdorf". Er hat seinen Sitz in Ebersdorf und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremervörde eingetragen werden. 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2    (Zweck und Ziele)

Der Motor-Sport-Club Ebersdorf e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Clubs ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Clubs nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Club fremd sind, oder durch unverhältsnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3     (Mitgliedschaft)

Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der dem Club weder Schaden bringen wird, noch den Club in Verruf bringen wird.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den MSC erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei. zur Ernennung zum Ehrenmitglied müssen die Clubmitglieder vorher gehört werden.       

§4    (Aufnahme)

Die Aufnahme in den Club muß bei diesem beantragt werden, und zwar schriftlich (Minderjährige benötigen insoweit die Zustimmung der oder des gesetzlichen Vertreter(s)). Eine Aufnahmekommission von mindestens drei Clubmitgliedern, von dem eins dem Vorstand angehören muß, entscheidet über die Aufnahme.

Im Falle einer Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben zu  werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden, die dann endgültig entscheidet.

§5     (Beiträge)

Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt. Der Beitrag muß jedoch mindestens 6,00 (Sechs) Euro jährlich betragen.

§6    (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Beendigung der Mitgliedschaft beim Club kann nur zum Quartalsende - unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist - schriftlich erfolgen.

Im Voraus gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn                                     a)    das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt,                                                                                                b)   die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint.

§7    (Organe)

Die Organe des Clubs sind:                                   a)  die Mitgliederversammlung                                                                                                b)  der Vorstand

§8    (Mitgiederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Clubs. Es muß jährlich eine Hauptversammlung stattfinden. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind schriftlich oder durch die Presse mindestens zwei Wochen vorher einzuladen.

Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:

a)    Festlegung der Stimmliste

b)    Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr

c)    Berichte des Kassenwartes und der Rechnungsprüfer

d)    Berichte der Referenten   

e)    Entlastung des Vorstandes

f)    Wahlen (Vorstand, Rechnungsprüfer etc.)

g)    Voranschlag auf das laufende Geschäftsjahr

h)    Anträge

i)    Verschiedenes

§9    (Abstimmung, Wahlen)

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit ist gleich Ablehnung. 2/3-Mehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen

a)     über Satzungsänderungen

b)    über Dringlichkeitsanträge

c)    über Anträge auf Abberufung eines Vorstandsmitgliedes

d)    über die Auflösung des Clubs

Die Wahlen können in offener oder geheimer Abstimmung erfolgen. Geheime Abstimmung muß dann erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied eine solche verlangt. Anträge für die Mitgliederversammlung kann jedes ordentliche Mitglied stellen. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden.

§10    (Außerordentliche Mitgliederversammlungen)

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen auf Antrag von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder des Clubs. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der mindestens die gefaßten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muß von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

§11    (Vorstand)

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a)    dem Vorsitzenden

b)    dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)    dem Sportleiter

d)    dem Kassenwart

e)    dem Schriftführer

f)    Beisitzern nach Bedarf, die besondere Bezeichnungen (z.B. Tourenwart, Gerätewart, etc.) führen können.

Die Zahl der Vorstandsmitglieder muß eine ungerade Zahl ergeben.

Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Jedes Jahr, gerechnet von Mitgliederversammlung zu Mitgliederversammlung, scheidet die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus. Wiederwahl ist zulässig. 

Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung. Gesetzliche Vertreter des Clubs im Sinne des §§ 26 BGB sind der 1. Vorsitzende zusammen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassenwart.

§12    (Rechnungsprüfer)

Zur Prüfung der Finanzen können ein oder zwei Rechnungsprüfer gewählt werden. Der oder die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben mindestens einmal im Geschäftjahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§13    (Satzungsänderungen)

Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsantrag gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit 2/3 Mehrheit.

§14    (Auflösung)

Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmen erfolgen. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die "Lebenshilfe Selsingen", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§15    (Gerichtsstand)

Gerichtstand und Erfüllungsort für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist das Amtsgericht Bremervörde.

Diese Satzung wurde beschlossen am 09. November 1972

Unterschriften: Hans Borchardt, Hans Scholz, Günter Martens, Johann Holst, Heinz-Friedrich Brünjes, Horst Hildebrandt, Hans-Gerhard Menzel

(Ps: Die Satzungsänderungen vom 07. Januar 1983 und vom 05. Januar 2002 sind eingearbeitet worden.                          gez. Günter Martens)